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Technische Verpackungsspezifikation

PDS · OVK18PZ

Technische Verpackungsspezifikation – Glänzende goldene Push-Pipette 18/415

Technische Verpackungsspezifikation für Glänzende goldene Push-Pipette 18/415, ausgestellt von Handymade.

Produktcode
OVK18PZ
Ausstellungsdatum
15. Oktober 2026
Status
GültigProduktdokument ohne zeitliche Begrenzung

01Allgemeine Identifikationsdaten

ParameterWert
HS-Code70179000
ProduktfarbeGolden
UrsprungslandChina
QualitätKosmetische Qualität, Technische Qualität
LagerbedingungenIn einer trockenen und sauberen Umgebung lagern

02Verpackungsparameter

ParameterWertEinheit
Gewindetyp18/415
Gewicht10g
ProduktmaterialGlas, Kunststoff, ABS
Länge der Pipette83 mmmm

03Konformitätserklärung

ParameterWert
Eignung für den Kontakt mit KosmetikaAuf der Grundlage der technischen Dokumentation zu dieser Verpackung erklären wir, dass das Verpackungsmaterial für die Verwendung mit kosmetischen Mitteln geeignet ist und allen einschlägigen rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere: - Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel. - Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, der analog auch auf Materialien und Verpackungen für kosmetische Mittel angewendet wird. Das Verpackungsmaterial ist unter normalen Lager- und Verwendungsbedingungen kosmetischer Mittel stabil und beeinflusst deren sensorische Eigenschaften (Geruch, Farbe, Konsistenz) nicht.
Konformität mit der PPWR (EU 2025/40)Die Konformität mit den in den Artikeln 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40 festgelegten Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Erklärung auf diese Verpackung anwendbar sind, wurde nach dem Verfahren gemäß Artikel 38 und Anhang VII nachgewiesen. Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus in der Verpackung oder ihren Bestandteilen vorhandenen Stoffen überschreitet gemäß Artikel 5 Absatz 4 nicht 100 mg/kg. Die Erklärung wird gemäß Artikel 39 Absatz 2 laufend aktualisiert.
Technische Verpackungsspezifikation – Glänzende goldene Push-Pipette 18/415